Das Gewässerschutzgesetz legt sogenannte Restwassermengen fest: Unterhalb von Wasserentnahmen muss genügend Wasser in Fluss- oder Bachbetten verbleiben, um den Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten. Für Entnahmen, die vor 1992 bewilligt wurden, gelten diese Restwasserbestimmungen erst, sobald die Konzession für die Wasserkraftnutzung erneuert werden muss.