Auf- und Umzonungen führen zu einer Mehrausnützung von Parzellen und damit zu einem ökonomischen Vorteil für Grundeigentümer:innen. Mit dem RPG-2 wurde beschlossen, dass die Kantone einen solchen Mehrwertausgleich vorsehen können. Gemäss der bisherigen Bundesgerichtspraxis mussten die Kantone einen solchen dagegen zwingend einführen.