
2. Gotthardröhre
Aarhus-Konvention
Abschöpfung des Planungsmehrwerts
Allgemeine Tierhaltungsbeiträge
Annahme der Landschaftsinitiative
Atomausstiegsinitiative
Begrenzung der Kulturlandschafts-Zonenbeiträge und der Versorgungssicherheitsbeiträge
CO2-Ziel von durchschnittlich 95g CO2 für Neuwagen
Erhöhung der KEV auf 1,5Rappen/kWh
Europäischen Landschaftskonvention
Fristverlängerung Stromeffizienz-Initiative
Gefährlichste Bienengifte verbieten
Gegenvorschlag auf Energie- statt Mehrwertsteuer
Gewässerschutzgesetz beschneiden
Langzeitbetriebskonzept für AKW
Milchkuh-Initiative der Strassenverbände
Moderate KEV für die Industrie
Neue Zweitwohnungen auf Vertriebsplattform
Reduzierung überdimensionierter Bauzonen
Schrittweise aus der Atomenergie aussteigen
Steigende Sicherheit im Langzeitbetriebskonzept
Verbot von Bisphenol A
Zürcher-Oberland-Autobahn im Moorschutzgebiet
Raumplanungsgesetz (Schlussabstimmung)
Landschaftsbeiträge
Realersatz bei Waldrodungen
Schlussabstimmung CO2-Gesetz
Bestockte Weiden der Landwirtschaftszone zuteilen
Lockerung der Gewässerschutzverordnung
Verlängerung des Gentechmoratoriums
Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
Schnellere Äufnung von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für AKW
Nationales Kompetenzzentrum Boden
Pendlerabzug
Restwassersanierungen
ÖV-Initiative
Abschwächung Energie- und Stromverbrauchsrichtwerte bis 2035
Keine Unterstützung für Kohlekraftwerke im Ausland
Nationales Interesse an kleineren Anlagen
Einführung von Energieeffizienzmassnahmen
Erhöhung Netzzuschlag von 1.5 Rp/kWh auf 2.3 Rp/kWh
Untergrenze für die Förderung der Kleinwasserkraft
Vergütungsobergrenze bei Wasserkraftanlagen
Laufzeitbefristung für die AKW Beznau und Mühleberg auf max. 50 Betriebsjahre
Umschlagebonus für den Güterverlad auf die Bahn
Kein Gegenvorschlag zur Milchkuh-Initiative
Sorgfaltsprüfungspflicht für Unternehmen
Revision des Umweltschutzgesetzes
Die Motion beauftragt den Bundesrat, Artikel 15b des Energiegesetzes so anzupassen, dass der Zuschlag für industrielle Endverbraucher höchstens 0,45 Rappen/kWh beträgt. Dabei gilt zu beachten, dass der KEV-Zuschlag keine willkürliche Steuer ist, sondern verursachergerecht den Zubau neuer Kraftwerke finanziert. Eine Entlastung der Industriebetriebe bedeutet eine Mehrbelastung der Haushalte, Gewerbe und Dienstleistung. Zudem besteht bereits eine Ausnahmeregelung von stromintensive Betriebe, diese Motion würde den Markt unnötig verzehren.