
2. Gotthardröhre
Aarhus-Konvention
Abschöpfung des Planungsmehrwerts
Allgemeine Tierhaltungsbeiträge
Annahme der Landschaftsinitiative
Atomausstiegsinitiative
Begrenzung der Kulturlandschafts-Zonenbeiträge und der Versorgungssicherheitsbeiträge
CO2-Ziel von durchschnittlich 95g CO2 für Neuwagen
Erhöhung der KEV auf 1,5Rappen/kWh
Europäischen Landschaftskonvention
Fristverlängerung Stromeffizienz-Initiative
Gefährlichste Bienengifte verbieten
Gegenvorschlag auf Energie- statt Mehrwertsteuer
Gewässerschutzgesetz beschneiden
Langzeitbetriebskonzept für AKW
Milchkuh-Initiative der Strassenverbände
Moderate KEV für die Industrie
Neue Zweitwohnungen auf Vertriebsplattform
Reduzierung überdimensionierter Bauzonen
Schrittweise aus der Atomenergie aussteigen
Steigende Sicherheit im Langzeitbetriebskonzept
Verbot von Bisphenol A
Zürcher-Oberland-Autobahn im Moorschutzgebiet
Raumplanungsgesetz (Schlussabstimmung)
Landschaftsbeiträge
Realersatz bei Waldrodungen
Schlussabstimmung CO2-Gesetz
Bestockte Weiden der Landwirtschaftszone zuteilen
Lockerung der Gewässerschutzverordnung
Verlängerung des Gentechmoratoriums
Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone
Schnellere Äufnung von Stilllegungs- und Entsorgungsfonds für AKW
Nationales Kompetenzzentrum Boden
Pendlerabzug
Restwassersanierungen
ÖV-Initiative
Abschwächung Energie- und Stromverbrauchsrichtwerte bis 2035
Keine Unterstützung für Kohlekraftwerke im Ausland
Nationales Interesse an kleineren Anlagen
Einführung von Energieeffizienzmassnahmen
Erhöhung Netzzuschlag von 1.5 Rp/kWh auf 2.3 Rp/kWh
Untergrenze für die Förderung der Kleinwasserkraft
Vergütungsobergrenze bei Wasserkraftanlagen
Laufzeitbefristung für die AKW Beznau und Mühleberg auf max. 50 Betriebsjahre
Umschlagebonus für den Güterverlad auf die Bahn
Kein Gegenvorschlag zur Milchkuh-Initiative
Sorgfaltsprüfungspflicht für Unternehmen
Revision des Umweltschutzgesetzes
Der betreffende Artikel sieht einen Ausnahmetatbestand vor um Anlagen zur Bereitstellung erneuerbarer Energie nationales Interesse zuzusprechen, auch wenn sie das Grössenkriterium, wie es in Art. 14 des behandelten Entwurfs vorgesehen ist, nicht erfüllen. Damit wird das Interesse an den betroffenen Anlagen als gleichrangig mit dem Interesse an nationalen Schutzinventaren betrachtet (z.B. BLN). Davon ausgenommen sind nach Art. 14 des Entwurfs einzig Biotope von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG und Wasser- und Zugvogelreservate. Die Anlagen müssen einen "zentralen Beitrag" an die Ausbauziele leiusten und der Standortkanton muss einen entsprechenden Antrag stellen. Dies führt insbesonders beim Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) zu einer weiteren Schwächung der Schutzziele gegenüber dem Ausbau von Energieanlagen, welche zwar nicht genügend gross sind um von nationalem Interesse zu sein, dieses Prädikat aber auf Umwegen dennoch erhalten sollen.