Wenn ältere, bestehende Wasserkraftwerke neu konzessioniert werden, mussten sie bis anhin dem Verursacherprinzip entsprechend Massnahmen treffen um die teils massiven, bis zur Neukonzessionierung nicht kompensierten Eingriffe, in die lokale Natur auszugleichen. Ausgangspunkt für die Bestimmung dieser Massnahmen war bislang der ursprüngliche Zustand vor Ort, ohne Kraftwerk. Das vorliegende Geschäft wollte den bereits beeinträchtigten Ist-Zustand (mit Anlage) als Ausgangspunkt für ökologische Ersatzmassnahmen festlegen, die damit natürlich hinfällig werden. Der beeinträchtige Zustand wird so auch nach einer Neukonzessionierung über Jahrzehnte hinweg weiter bestehen, ohne dass hierfür je Ersatzmassnahmen nach dem Verursacherprinzip getroffen werden müssen.