Der betreffende Artikel sieht einen Ausnahmetatbestand vor um Anlagen zur Bereitstellung erneuerbarer Energie nationales Interesse zuzusprechen, auch wenn sie das Grössenkriterium, wie es in Art. 14 des behandelten Entwurfs vorgesehen ist, nicht erfüllen. Damit wird das Interesse an den betroffenen Anlagen als gleichrangig mit dem Interesse an nationalen Schutzinventaren betrachtet (z.B. BLN). Davon ausgenommen sind nach Art. 14 des Entwurfs einzig Biotope von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG und Wasser- und Zugvogelreservate. Die Anlagen müssen einen "zentralen Beitrag" an die Ausbauziele leiusten und der Standortkanton muss einen entsprechenden Antrag stellen. Dies führt insbesonders beim Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) zu einer weiteren Schwächung der Schutzziele gegenüber dem Ausbau von Energieanlagen, welche zwar nicht genügend gross sind um von nationalem Interesse zu sein, dieses Prädikat aber auf Umwegen dennoch erhalten sollen.