Die Kantone hatten bis 2012 20 Jahre Zeit die Restwassersanierungen durchzuführen mit dem Ziel trocken gelegten Gewässerabschnitten ein Minimum an Biodiversität zurückzugeben. Vielerorts ist dies bis heute nicht umgesetzt. Die Restwassermengen für Sanierungen nach Art. 80 GschG bewegen sich unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Restwassermengen für neue Konzessionen wie sie in Art. 31 ff GschG festgelegt sind und werden vorderhand nach wirtschaftlichen Kriterien festgelegt. In den Modellen der Bundesämter zum Ausbau der Wasserkraft und den Überlegungen zur Energiestrategie 2050 wurden die entstehenden Produktionsminderungen bereits von Beginn an eingerechnet. Eine zusätzliche Minimierung der Restwassermengen bei Sanierungen, wie sie die Motion fordert, führt nur zu unwesentlichen Gewinnen im Strombereich jedoch zu weiteren Verschlechterungen der Restwassaersanierungen aus gewässerökologischer Sicht. Für die Energiestrategie und den Ausbau der erneuerbaren Energien ist diese Forderung in keiner Weise notwendig und nachvollziehbar.