In der Diskussion rund um das nationale Interesse an Anlagen zur Bereitstellung erneuerbarer Energien wurde auch über den Schutz der Kernwerte nationaler Inventare geführt. Dabei galt es zu entscheiden ob bei einem Objekt nach Art. 5 NHG von der ungeschmälerten Erhaltung prinzipiell abgewichen werden kann oder nur dann, wenn das Objekt nicht im Kern seines Schutzwertes verletzt wird. Der Nationalrat entschied sich in dieser Abstimmung mit 116:77 für ersters und schwächte somit den Schutz von BLN Gebieten.